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Die Satzung der Tennisabteilung des
Sportverein Schwaig e.V.

§ 1 Grundsätzliches
Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des Sportverein Schwaig e. V. . Sie gehört gleichzeitig dem Bayerischen Tennisverband an. Die Satzungen des Hauptvereins haben für alle Mitglieder der Tennisabteilung Gültigkeit. Im Hinblick auf den besonderen Charakter gelten für die Tennisabteilung folgende ergänzende Satzungen.

§ 2 Mitglieder, Beiträge
1. Die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung wird nach Aufnahmeantrag durch Zustimmung der Abteilungsleitung erworben. Voraussetzung dazu ist:

a) Zugehörigkeit zum Hauptverein
b) Empfehlung durch zwei Mitglieder der Tennisabteilung
c) Zahlung einer Aufnahmegebühr
(Für das erste Jahr der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Weiterbestehen der Mitgliedschaft wird für Erwachsene die einmalige Aufnahmegebühr fällig.)
d) schriftliche Anerkennung der Satzungen (lt. Aufnahmeantrag).


2. Die Mitgliederzahl ist auf 40 pro Platz beschränkt. Überschreitungen hat die Abteilungsleitung nur in Ausnahmefällen zuzulassen und auf Antrag in der Mitgliederversammlung zu begründen. Der Ausgleich auf die Normzahl ist im folgenden Jahr durch Nichtergänzen von Austritten vorzunehmen.

3. Ist ein Elternteil aktives Mitglied der Tennisabteilung, so können Kinder unter 18 Jahren direkt in die Abteilung aufgenommen werden.

4. Von der Tennisabteilung wird ein Beitrag erhoben, der bis spätestens 1. März der laufenden Spielsaison zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt (bedarf jedoch letztlich der Zustimmung des Hauptvereins).
Für Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Tennisabteilung
das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Höhe der Aufnahmegebühr nur von der Abteilungsleitung festgelegt.

4a. Für das erste Jahr der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Weiterbestehen der Mitgliedschaft wird für Erwachsene die einmalige Aufnahmegebühr fällig.

5. Neben den in § 2, Ziffer 4 angeführten Beiträgen können von der Mitgliederversammlung noch Sonderumlagen beschlossen werden, die zur Deckung einmaliger Sonderausgaben bestimmt sind. Diese Mittel und deren Verwendung sind im Kassenbericht gesondert auszuweisen.

6. Die aktive Mitgliedschaft kann in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Bei Reaktivierung entfällt die Aufnahmegebühr. Diese Anträge müssen bis zum 31. 12. gestellt werden.

7. Die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung endet:


a) durch Ausscheiden aus dem Sportverein Schwaig e.V.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Abteilungsleitung
c) wenn das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag bis spätestens 15. April nicht bezahlt hat, soweit nicht Stundung gewährt wurde
d) durch Ausschluß.

8. Ein Mitglied kann aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn eine weitere Zugehörigkeit zur Tennisabteilung nicht mehr tragbar erscheint. Über den Ausschluß entscheidet die Abteilungsleitung. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied oder die Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Abteilungsleitung hat die Vorstandschaft des Sportverein Schwaig über den Ausschluß unverzüglich zu unterrichten.

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Sie umfaßt sämtliche Mitglieder der Tennisabteilung und ist Instanz für alle Entscheidungen der Tennisabteilung.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Einberufung macht die Mitgliederversammlung beschlußunfähig.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlußfähig.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.


Tagesordnung:
a) Bericht seitens der Abteilungsleitung über den Verlauf der Saison
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Neuwahl der Abteilungsleitung
d) Sonstiges

6. Einer Beschlußfassung der Mitgliederversammlung bedarf es in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere, wenn größere finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs nötig sind, eingegangen werden sollen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Ermessen der Abteilungsleitung einberufen werden. Sie muß es, wenn ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. Die Einberufung hat in der gleichen Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 4 Abteilungsleitung

1. Die Tennisabteilung wird von der Abteilungsleitung in kollegialer Verantwortlichkeit geleitet. Sie besteht aus:

a) dem 1. Abteilungsleiter
b) dem 2. Abteilungsleiter
c) den zwei Sportwarten
d) dem Finanzwart
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftwart
g) dem Vergnügungswart
h) dem Ehrenvorsitzenden als beratendes Mitglied

Die Mitglieder der Abteilungsleitung können einander zeitweise vertreten.

2. Für besondere Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Sonderausschüsse gewählt werden, die sich nach Erfüllung der gestellten Aufgaben wieder auflösen.

3. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Entscheidung über die Art der Wahl/Abstimmung erfolgt nur durch Handaufheben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen; bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

4. Einsprüche gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Wahlausschusses geltend zu machen.

§ 5 Spielbetrieb

1. Den Spielbetrieb regelt eine Spielordnung (Platzordnung), für deren Durchführung der Sportwart im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung verantwortlich ist.

§ 6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Eine Auflösung der Tennisabteilung kann erfolgen durch:

1. Beschluß der Vorstandschaft des Sportverein Schwaig e. V.;
2. Beschluß der Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

§ 8 Die Satzung der Tennisabteilung unterliegt in allen Punkten der Satzung des BTV.

Letzte Änderung: 20. Januar 2010