| Die
Satzung der Tennisabteilung des
Sportverein Schwaig e.V.
§
1 Grundsätzliches
Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des Sportverein Schwaig e. V. . Sie gehört gleichzeitig dem Bayerischen Tennisverband an. Die Satzungen des Hauptvereins haben für alle Mitglieder der Tennisabteilung Gültigkeit. Im Hinblick auf den besonderen Charakter gelten für die Tennisabteilung folgende ergänzende Satzungen.
§
2 Mitglieder, Beiträge
1.
Die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung wird nach Aufnahmeantrag
durch Zustimmung der Abteilungsleitung erworben. Voraussetzung dazu
ist:
a) Zugehörigkeit zum Hauptverein
b) Empfehlung durch zwei Mitglieder der Tennisabteilung
c) Zahlung einer Aufnahmegebühr
(Für das erste Jahr der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Weiterbestehen der Mitgliedschaft wird für Erwachsene die einmalige Aufnahmegebühr fällig.)
d) schriftliche Anerkennung der Satzungen (lt. Aufnahmeantrag).
2. Die Mitgliederzahl ist auf 40 pro Platz beschränkt. Überschreitungen hat die Abteilungsleitung nur in Ausnahmefällen zuzulassen und auf Antrag in der Mitgliederversammlung zu begründen. Der Ausgleich auf die Normzahl ist im folgenden Jahr durch Nichtergänzen von Austritten vorzunehmen.
3. Ist ein Elternteil aktives Mitglied der Tennisabteilung, so können Kinder unter 18 Jahren direkt in die Abteilung aufgenommen werden.
4. Von der Tennisabteilung wird ein Beitrag erhoben, der bis spätestens 1. März der laufenden Spielsaison zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt (bedarf jedoch letztlich der Zustimmung des Hauptvereins).
Für Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Tennisabteilung
das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Höhe der Aufnahmegebühr nur von der Abteilungsleitung festgelegt.
4a. Für das erste Jahr der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Weiterbestehen der Mitgliedschaft wird für Erwachsene die einmalige Aufnahmegebühr fällig.
5.
Neben den in § 2, Ziffer 4 angeführten Beiträgen können von der Mitgliederversammlung noch Sonderumlagen beschlossen werden, die zur Deckung einmaliger Sonderausgaben bestimmt sind. Diese Mittel und deren Verwendung sind im Kassenbericht gesondert auszuweisen.
6. Die aktive Mitgliedschaft kann in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Bei Reaktivierung entfällt die Aufnahmegebühr. Diese Anträge müssen bis zum 31. 12. gestellt werden.
7. Die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung endet:
a) durch
Ausscheiden aus dem Sportverein Schwaig e.V.
b) durch
schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Abteilungsleitung
c) wenn
das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag bis spätestens 15. April
nicht bezahlt hat, soweit nicht Stundung gewährt wurde
d) durch
Ausschluß.
8. Ein Mitglied kann aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn eine weitere Zugehörigkeit zur Tennisabteilung nicht mehr tragbar erscheint. Über den Ausschluß entscheidet die Abteilungsleitung. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied oder die Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Abteilungsleitung hat die Vorstandschaft des Sportverein Schwaig über den Ausschluß unverzüglich zu unterrichten.
§
3 Mitgliederversammlung
1. Sie umfaßt sämtliche
Mitglieder der Tennisabteilung und ist Instanz für alle Entscheidungen
der Tennisabteilung.
2.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag
der Versammlung durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Ein Verstoß
gegen die ordnungsgemäße Einberufung macht die Mitgliederversammlung
beschlußunfähig.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist, beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Tagesordnung:
a) Bericht seitens der Abteilungsleitung über den Verlauf der Saison
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Neuwahl der Abteilungsleitung
d) Sonstiges
6.
Einer Beschlußfassung der Mitgliederversammlung bedarf es in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere, wenn größere finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs nötig sind, eingegangen werden sollen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Ermessen der Abteilungsleitung einberufen werden. Sie muß es, wenn ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. Die Einberufung hat in der gleichen Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§
4 Abteilungsleitung
1.
Die Tennisabteilung wird von der Abteilungsleitung in kollegialer
Verantwortlichkeit geleitet. Sie besteht aus:
a) dem
1. Abteilungsleiter
b) dem
2. Abteilungsleiter
c) den
zwei Sportwarten
d) dem
Finanzwart
e) dem
Jugendwart
f) dem
Schriftwart
g) dem
Vergnügungswart
h) dem
Ehrenvorsitzenden als beratendes Mitglied
Die
Mitglieder der Abteilungsleitung können einander zeitweise
vertreten.
2. Für besondere Aufgaben können von der Mitgliederversammlung
Sonderausschüsse gewählt werden, die sich nach Erfüllung
der gestellten Aufgaben wieder auflösen.
3. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Entscheidung über die Art der Wahl/Abstimmung erfolgt nur durch Handaufheben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen; bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
4. Einsprüche gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl
sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Wahlausschusses geltend
zu machen.
§
5 Spielbetrieb
1.
Den Spielbetrieb regelt eine Spielordnung (Platzordnung), für deren Durchführung der Sportwart im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung verantwortlich ist.
§
6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§
7 Eine Auflösung der Tennisabteilung kann erfolgen durch:
1. Beschluß
der Vorstandschaft des Sportverein Schwaig e. V.;
2. Beschluß
der Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens 2/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
Kommt
eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist
von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist.
§
8 Die Satzung der Tennisabteilung unterliegt in allen Punkten der
Satzung des BTV.
Letzte
Änderung: 20. Januar 2010
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